Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 ohne Fotolinie nicht plausibel
Das Amtsgericht Lübben hat einen Mann vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen, da die bei der Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Typ ES 3.0 von der Bedienungsanleitung geforderte „nachvollziehbare“ gekennzeichnete Fotoliniendokumentation fehlte.
Bei dem Messgerät ES 3.0 wird die Geschwindigkeit eines gemessenen Fahrzeugs dadurch ermittelt, dass das Fahrzeug mehrere Lichtschranken in Höhe des Sensorkopfes des Messgerätes durchfährt. Der Sensorkopf ist unter korrekter Verwendung einer Neigungswasserwage fahrbahnparallel aufzubauen. Aus dem im rechten Winkel über die Fahrbahn verlaufenden Lichtschranken ergibt sich die Messlinie (in Höhe Sensorkopf-Mitte). Ein fester Fotopunkt, die sog. Fotolinie, befindet sich 3 m hinter der Messlinie in Fahrtrichtung des zu messenden Fahrzeugs. Der Fotopunkt ist geschwindigkeitsunabhängig. Die Fotoauslösung erfolgt immer dann, wenn sich die Front eines gemessenen Fahrzeugs 3 m in Fahrtrichtung hinter dem mittleren Sensor befindet.
Um eine zweifelsfreie Messwertzuordnung zu gewährleisten sieht die vom Hersteller des Messgerätes herausgegebene Bedienungsanleitung vor, dass die Position der Fotolinie für jede überwachte Fahrtrichtung fotografisch dokumentiert werden muss.
Im vorliegenden Fall war die Fotolinie jedoch nur unzulänglich dokumentiert worden. Die vom Hersteller in der Gebrauchsanweisung geforderte „nachvollziehbare“ Kennzeichnung einer Fotolinie war nicht gegeben.
In der Bedienungsanleitung zu dem Messgerät ES 3.0 heißt es unter Punkt 18.2.3 Fotolinie:“ Für eine sichere Auswertung wird eine Dokumentation der der Fotolinie an der Messstelle benötigt. Die Fotolinie ist eine gedachte Linie quer zur Fahrbahn und befindet sich ca. 3 m in Fahrtrichtung hinter dem Sensorkopf (Sensorkopfmitte). Die Stelle an der sich diese Linie befindet, ist nachvollziehbar gekennzeichnet (Leitkegel, Reflexfolie, Kreidestriche, Spraydose o.a.) und fotografisch als Fotolinie mindestens in einem Foto zu Beginn der Messung dokumentiert worden?“
Die Bußgeldbehörde hatte hier als Beweis ein Frontfoto vorgelegt, auf dem ein einziges Fahrzeug abgebildet war und die von der Bedienungsanleitung geforderte „Fotoliniendokumentation“ lediglich mittels eines sog. Lübecker Hütchens vorgenommen worden war, ohne dass ein weiterer Punkt der Linie erkennbar gewesen wäre.
Angesichts dessen konstatierte das Amtsgericht, dass mittels eines einzelnes am äußeren Fahrbahnrand aufgestelltes Lübecker Hütchen schon denknotwendig keine Linie gebildet werden könne und der Verlauf der Fotolinie deshalb gänzlich unklar bleibe. Die Fotolinie sei aber ein gänzlich unverzichtbares Element zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung durch das Messgerät vom Typ ES 3.0.
Unter solchen Umständen sei insbesondere eine sichere Zuordnung der Messung zu einem ganz bestimmten Fahrzeug nicht mehr gewährleistet, da ein gänzlich anderes Fahrzeug, welches gerade die Messlinie passiert, abgebildet sein könne, während das tatsächlich gemessene Fahrzeug sich bereits außerhalb der Fotodokumentation befinde. Angesichts dieser gravierenden Mängel bei der verfahrensgegenständlichen Fotodokumentation bleibe dem Gericht eine entsprechende Schlüssigkeitsprüfung verwehrt und für die für eine Verurteilung des Betroffenen hinreichende Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des Tatvorwurfs bleibe kein Raum mehr. Dabei sei sogar ohne Belang, wenn der Betroffenen den Verstoß bereits eingeräumt habe, da ohne ordnungsgemäße Fotolinie nicht aufzuklären sei, ob es sich dabei um den verfahrensgegenständlichen Verstoß handele.
Das Urteil des AG Lübben ist konsequent und begrüßenswert. In der Praxis werden die dargestellten Anforderungen an die Hersteller-Bedienungsanleitung oftmals nicht eingehalten. Allein die Nichteinhaltung der Zulassungsvorschriften der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) und die darin in Bezug genommene Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers reichen aber aus, um von einer fehlerhaften und nicht ordnungsgemäßen Messung auszugehen. Wenn die eichrechtichen Vorschriften nicht eingehalten werden, stellen die gewonnenen Messdaten schon keine „ordnungsgemäß gewonnene Messdaten“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar und dürfen nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) nicht mehr zu Lasten des Betroffenen verwendet werden. Die Benutzung eines Messgerätes abweichend von der Bedienungsanleitung des Herstellers ist der Verwendung eines nicht geeichten Gerätes gleichzustellen, was rechtswidrig ist.
Für Betroffene, die sich erfolgreich gegen eine Geschwindigkeitsmessung zur Wehr setzen wollen, heißt dies, dass eine genaue Überprüfung des Messung anhand ausführlicher Akteneinsicht und Vernehmung der verantwortlichen Messbeamten, ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigengutachtens zu erfolgen hat. Konkrete Anhaltspukte für Messfehler müssen von der Verteidigung mit entsprechenden Beweisanträgen geltend gemacht werden. Nur wenn so vorgegangen wird, ist gewährleistet, dass die Gerichte vor möglichen Gerätemängeln, Bedienungsfehlern und systemimmanenten Messungenauigkeiten nicht die Augen verschließen und ihnen nicht mehr die Erleichterungen hinsichtlich der Urteilsbegründung bei sog. „standardisieren Messverfahren“ zugestaden werden.
____ Der Beitrag nimmt Bezug auf den Beschluss des Amtsgericht Lübben vom 16.03.2010 (Az.: 40 OWi 1321 Js 2018/10 (58/10)).
Der Verfasser, Christian Demuth, ist Rechtsanwalt und befasst sich schwerpunktmäßig mit der Verteidigung Betroffener in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren. Nähere Informationen unter: www.cd-recht.de
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